Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt können auch nach Auslegung der gültigen Versicherungsbedingungen (AKB) als „erforderliche“ Kosten bei einer bestehenden Vollkaskoversicherung sein.
Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2015 (IV ZR 426/14) den Fall an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Es ist also nicht zwingend, dass sich "ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer" abhängig von den speziellen Umständen des jeweiligen Falles vom Versicherer auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen muss.
http://vdmf.de/2015/bgh-fiktive-ab…nung-vollkasko/