Eine Neuigkeit von Honorar Company Beratungs-GmbH

Abgeltungssteuer bei der Geldanlage sparen und vermeiden

Die Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 bedingt, dass Kapitalerträge oberhalb des neu eingeführten Sparer-Pauschbetrages pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer.

http://www.honorar-company.de/abgeltungssteuer.html

Ursprünglich gab es eine Freistellung der Zinserträge, die mit einem Freistellungsauftrag von der persönlichen Besteuerung befreit werden konnten. Mit der Abgeltungssteuer sollten weitere Steuerlücken geschlossen werden. Es sollte eine Vereinfachung der Besteuerung der Kapitalerträge stattfinden.
Ein kleiner Überblick der Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen:
• Zinserträge (z.B. aus Tagesgeldern, Anleihen usw.)
• Dividenden von Aktien
• Ausschüttungen von Investmentfonds
• Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften
• Erträge aus Finanzinnovationen und Zertifikaten

Grundsätzlich sind alle Kapitalerträge betroffen und unterliegen der Abgeltung durch eine Kapitalertragsteuer.

Wie vermeiden Anleger, dass zu viel abgeführt wird?

Rechtzeitig, bevor Kapitalerträge fließen, sollten Anleger einen Freistellungsantrag bei ihrer Bank hinterlegen. Dadurch wird verhindert, dass maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer betroffen sind.

Kalkulieren Sie die Kapitalerträge bei den einzelnen Banken.
Unterschiedliche Ausschüttungshöhen oder gesunkene Zinsen bei Tagesgeldern verändern die Situation bei den Kapitalerträgen. Kalkulieren Sie genau, damit sie den vollen Freistellungsauftrag nutzen. Falls sie Abgeltungssteuer zahlen, sei es auch nur für ein paar Euros, kann es schwierig werden diesen Betrag zurück zu erhalten. Denn die Finanzbehörden akzeptieren, auch bei nur kleinen Beträgen der Abgeltungssteuer, eine Steuerbescheinigung zur Erstattung der Abgeltungssteuer.

Verluste von Kapitalerträgen, spätester Termin 15. Dezember eines jeden Jahres
Lassen Sie sich eine Bescheinigung über Verluste von Kapitalerträgen bei der Bank ausstellen. Mit dieser Verlustbescheinigung können Kapitalerträge verrechnet werden. Die Verrechnung wird über die Steuererklärung bei den Finanzbehörden vorgenommen. Die Verlustbescheinigung ist nur dann erforderlich, wenn Anleger bei verschiedenen Banken Kapitalerträge haben. Anleger die bei einer Bank die Kapitalerträge gutschreiben lassen haben keinen Nachteil. Ihre Verluste werden auf die nächsten Jahre vorgetragen.

Was ist wenn der Grundfreibetrag von den Kapitalanlegern nicht ausgeschöpft wird und keine weiteren Einkünfte erzielt werden?
Hier lautet der Lösungsansatz, dass der Anleger bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen kann. Es steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 8004 Euro für Ledige und 16009 Euro für Verheiratete zur Verfügung. Innerhalb dieser Grundfreibeträge werden bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung keine Abgeltungssteuern abgezogen.
Nachversteuerung der Kirchensteuer vermeiden.
Grundsätzlich unterliegen die Kapitalerträge auch der Kirchensteuer. Wird eine Abgeltungssteuer ohne Kirchensteuer erhoben, ist der Anleger verpflichtet, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Dann erfolgt die Nachversteuerung mit dem jeweiligen Kirchensteuersatz.
Verrechnung von Altverlusten
Sofern aus Kapitaleinkünften Verluste aus den Jahren vor Einführung in 2009 der Abgeltungssteuer bestehen, so können diese zum Vorletzten Mal verrechnet werden. Der letztmalige Termin zur Verlustverrechnung für Altverluste ist der 31.12.2013.
Mit diesen Tipps sparen und vermeiden Sie die Zahlung der Abgeltungssteuer.
Weitere Infos:
Honorar Company Beratungs-GmbH 04852 835 4074
Web: honorar-company (.) de
Info (a) honorar-company (.) de

Erstellt am 08.11.2012 von

Unsere Website verwendet Cookies. Nähere Informationen, auch dazu, wie Sie das künftig verhindern können, finden Sie hier: Informationen zum Datenschutz

Hinweis verbergen