Eine Neuigkeit von JuS Rechtsanwälte

3. Expertentipp für Bauunternehmen und Handwerksfirmen

Auf Mängel und Bedenken immer hinweisen!
Das war passiert: Ein Bauunternehmer kommt auf eine für ihn neue Baustelle und entdeckt dort Planungsfehler oder Mängel bei der bisherigen Ausführung. Das sollte er im eigenen Interesse nicht einfach verschweigen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber einem Architekten die Planung und Objektbetreuung übertragen hat. Auch dann muss der Bauunternehmer unbedingt auf mangelhafte Vorarbeiten oder von ihm erkannte Planungsfehler hinweisen, um eine Haftung seinerseits zu vermeiden. Derartige Bedenken sollten unbedingt schriftlich getätigt werden. „Denn der Bauunternehmer muss nicht nur seine Leistungen fehlerfrei ausführen, sondern er muss auch sein Werk schützen und für den Bestand sorgen.“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2012 – 5 U 843/11).

Erstellt am 21.01.2014 von

Unsere Website verwendet Cookies. Nähere Informationen, auch dazu, wie Sie das künftig verhindern können, finden Sie hier: Informationen zum Datenschutz

Hinweis verbergen